Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Maßgebliche Bedingungen
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden ausschließlich Anwendung auf alle Einkäufe der Prophete In Moving GmbH und der NEW CYCLE GmbH (im nachfolgenden „PIM & NC“ genannt). Sie gelten in gleichem Maße für den Einkauf von Produktionsmaterial (zum Zweck der eigenen Serienproduktion von PIM & NC, insbesondere Rohstoffe, Materialien, Baugruppen, Teile umfassend) wie für den Einkauf von Ersatzteilen, Werkzeugen oder Maschinen sowie sonstigen Produkten jeder Art (insgesamt die „Produkte“), sofern die Anwendbarkeit einer der folgenden Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich auf einzelne oder bestimmte Arten von Einkaufsgegenständen beschränkt ist. Durch die Lieferung seiner Produkte an PIM & NC akzeptiert der Lieferant die vorliegenden AEB.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, dass sie von PIM & NC ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Diese AEB gelten auch in allen Fällen, in denen PIM & NC die Lieferungen des Lieferanten annimmt, ohne seinen von diesen AEB abweichenden Bedingungen (gleich ob PIM & NC von ihnen Kenntnis hat oder nicht) zu widersprechen. Allen Bezugnahmen oder Hinweisen des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
c) Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn hierauf nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde.
d) Die Bestimmungen dieser AEB gelten neben allen sonstigen etwaigen Vereinbarungen, welche die Parteien zusätzlich schließen, z.B. Rahmenbelieferungsvertrag, Qualitätsvereinbarung.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
a) Anfragen von PIM & NC beim Lieferanten über dessen Produkte und die Konditionen ihrer Lieferung oder Aufforderungen von PIM & NC zur Angebotsabgabe binden PIM & NC in keiner Weise.
b) Bestellungen von PIM & NC sind nur gültig und bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Eine Unterzeichnung durch PIM & NC ist nicht erforderlich. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax, E-Mail oder einem sonstigen elektronischen DFÜ-System erfolgt.
c) Kostenvoranschläge oder Angebote des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
d) Ein gültiger und verbindlicher Vertrag zwischen PIM & NC und dem Lieferanten unter Einschluss der AEB kommt zustande durch
(i) die an den Lieferanten übermittelte schriftliche Bestellung von PIM & NC, und
(ii) ihre ausdrückliche schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) durch den Lieferanten; die Bestätigung muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Bestellung bei PIM & NC eingehen; anderenfalls kann PIM & NC von der Bestellung jederzeit zurücktreten.Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von der Bestellung von PIM & NC abweicht, stellt ein neues Kaufangebot dar und muss von PIM & NC schriftlich angenommen werden.
e) PIM & NC kann auch nach der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten jederzeit Änderungen der Produkte (insbesondere auch bzgl. Konstruktion und Ausführung der Produkte) vom Lieferanten verlangen. In diesem Fall wird der Lieferant PIM & NC unverzüglich über die Auswirkungen dieses Änderungsverlangens, insbesondere im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin informieren. Die Parteien werden bei Bedarf eine angemessene Vertragsanpassung vereinbaren.
f) Sieht der Vertrag oder die Bestellung vor, dass die Liefermengen durch Lieferabruf bestimmt werden, so werden diese Lieferabrufe 2 Tage nach Übermittlung an den Lieferanten verbindlich, sofern der Lieferant ihnen bis dahin nicht schriftlich widersprochen hat.
3. Preise, Meistbegünstigung, Zahlungskonditionen
a) Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis „DDP“ gemäß Incoterms 2020 einschließlich Verpackung.
b) Werden andere Lieferbedingungen vereinbart, bei denen PIM & NC den Transport bezahlt, hat der Transport mit einer von PIM & NC genehmigten Spedition zu erfolgen; die Transportgefahr verbleibt in jedem Fall beim Lieferanten. Der Lieferant übernimmt die Avisierung der Sendung bei der Spedition. Sollte der Spediteur die Ware nicht wie nach der Avisierung bestätigt abholen, hat der Lieferant dies PIM & NC unverzüglich mitzuteilen.
c) Sollte der Lieferant während der Laufzeit eines Vertrages über die Lieferung von Produkten die vertragsgegenständlichen oder ähnliche Produkte in vergleichbaren Mengen an einen Dritten zu günstigeren Konditionen, insbesondere bezüglich Preis, Rabatte, Technologie, Qualität, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen oder sonstigen Bedingungen (nachfolgend „die Konditionen“) liefern, so wird der Lieferant dies PIM & NC unverzüglich mitteilen und automatisch PIM & NC diese günstigeren Konditionen gewähren. Die neuen Konditionen gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Lieferant diese günstigen Konditionen dem Dritten gewährt hat.
d) Rechnungen sind unverzüglich nach Lieferung mit separater Post an die Postanschrift von PIM & NC zu senden. Sie müssen Datum, Bestellnummer und Lieferantennummer enthalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat PIM & NC die hieraus entstehenden Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung und beim Zahlungsausgleich nicht zu vertreten.
e) Die Zahlung der Rechnungen erfolgt – bei Abwesenheit einer individuellen Zahlungsvereinbarung - innerhalb von 90 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto, spätestens innerhalb von 120 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang rein netto.
f) Die Bezahlung durch PIM & NC erfolgt durch Überweisung. Andere Zahlungsmodalitäten sowie Gutschrifts-/ Verrechnungsverfahren müssen gesondert zwischen den Parteien vereinbart werden, um Anwendung zu finden.
g) PIM & NC ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten etwaige Forderungen aufzurechnen. PIM & NC darf gegenüber Rechnungen des Lieferanten auch mit offenen Forderungen von Konzerngesellschaften aufrechnen. Nur Geldansprüche können gegenseitig aufgerechnet werden.
h) Unbeschadet von § 354a HGB ist der Lieferant ohne schriftliche Zustimmung von PIM & NC nicht berechtigt, die ihm aus der Lieferbeziehung mit PIM & NC zustehenden Ansprüche abzutreten oder von Dritten einzuziehen.
i) Die Entgegennahme der gelieferten Waren und/ oder ihre Bezahlung durch PIM & NC stellt keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängel-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten dar.
4. Liefertermine, Lieferverzug
a) Die mit dem Lieferanten vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist je nach vereinbarter Lieferbedingung der Eingang der Produkte bei dem von PIM & NC genannten Bestimmungsort bzw. die rechtzeitige Bereitstellung der Produkte zur Abholung im Lieferwerk des Lieferanten maßgebend.
b) Befindet sich der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, so verwirkt er pro angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Kaufpreises der verspäteten Produkte, maximal jedoch 7,5 % dieses Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung von höheren Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. Der Lieferant muss dabei unter anderem folgende Kosten ersetzen: Sonderfahrtkosten (sowohl von Lieferanten an PIM & NC als auch von PIM & NC zu deren Kunden, zusätzliche Rüstkosten in der Produktion, Zusatzkosten durch Sonderschichten, Produktionsausfallkosten, Austauschkosten/Umbaukosten, zusätzliche Prüfkosten und entgangenen Gewinn. Eine Vertragsstrafe wird jedoch auf einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch angerechnet.
c) Vorzeitige Lieferungen werden von PIM & NC nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Liefert der Lieferant die Produkte früher als zum vereinbarten Liefertermin an, behält sich PIM & NC vor, die Rücksendung der Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch PIM & NC, so lagern die Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. PIM & NC ist im Falle vorzeitiger Lieferung berechtigt, den vereinbarten Liefertermin als Basis für die Berechnung des Zahlungsziels zu verwenden.
d) Erkennt der Lieferant unbeschadet von lit. a) – b), dass ein mit PIM & NC vereinbarter Liefertermin bzw. eine vereinbarte Liefermenge nicht eingehalten werden kann, so hat er dies PIM & NC unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der Auswirkungen mit den zu ihrer Abwendung geeigneten Maßnahmen mitzuteilen.
e) Alle Sonderfahrten, zu denen sich der Lieferant entschließt, hat er unter Angabe der Bestelldaten/-informationen sowie des Grundes für die Sonderfahrt und der Maßnahmen zur Korrektur dieser Gründe zu erfassen und am Anfang eines Kalendermonats für den Vormonat an die Abteilung Logistik von PIM & NC zu melden. Die Korrekturmaßnahmen hat der Lieferant unverzüglich einzuleiten.
f) Für jeden Fall der schuldhaften
(i) Abweichung von Liefer- und Verpackungsvorschriften,
(ii) vorzeitiger Lieferung oder
(iii) Überlieferung ist PIM & NC berechtigt, ihre Mehraufwendungen für die Logistik als pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 100,-- geltend zu machen (unbeschadet des Rechts im Einzelfall, auch einen höheren Schaden nachzuweisen). Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt nachzuweisen, dass PIM & NC kein oder ein geringerer Schaden als dieser Pauschalbetrag entstanden ist
5. Höhere Gewalt
a) Störungen der Lieferbeziehung aufgrund von Ereignissen, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen und die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen befreien den Lieferanten für die Dauer dieser Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten.
b) Vereinbarte Zeiträume werden um die Dauer einer solchen Störung verlängert; PIM & NC muss über den Eintritt einer solchen Störung in angemessener Form unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
c) Ist das Ende einer solchen Störung nicht vorhersehbar oder hält die Störung mehr als zwei Monate lang an, so hat jede Partei das Recht von dem betroffenen Vertrag (oder seinen noch nicht erfüllten Produkten) zurückzutreten bzw. die fristlose Kündigung zu erklären.
6. Versand, Gefahrübergang
a) Die Lieferung (einschließlich Gefahrübergang) richtet sich nach den üblichen und in der Bestellung spezifizierten Handelsklauseln (insbesondere Incoterms 2020) an der von PIM & NC in der Bestellung genannten Empfangs-/ Verwendungsstelle bzw. Abholstelle. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, hat die Lieferung DDP (Incoterms 2020) an die in der Bestellung genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle zu erfolgen. Die Gefahr geht in diesem Fall zum Zeitpunkt der Lieferung an die vereinbarten Empfangs- /Verwendungsstelle über.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferungen die zugehörigen Lieferscheine beizufügen. Auf den Lieferscheinen sind alle Inhalte, insbesondere die Bestellnummer von PIM & NC und die Lieferantennummer anzugeben. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat PIM & NC die hieraus entstehenden Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht zu vertreten.
7. BSCI- Verhaltenscodex (Business Social Compliance Initiative)
Grundlegende Sozialstandards müssen in der gesamten Lieferkette ihre Gültigkeit haben. Das bedeutet, dass die Fertigung auch vor oder neben der Endverarbeitungsstufe unter menschenwürdigen Bedingungen zu erfolgen hat. PIM & NC erwartet, dass der Auftragnehmer sowie seine Vorlieferanten und Unterauftragnehmer, auch soweit sie nicht auf der Endverarbeitungsstufe tätig sind, die Standards des BSCI-Verhaltenscodex (in seiner jeweils gültigen Fassung) beachten und einhalten und dies bei Bedarf nachweisen können.
8. Qualität und Dokumentation
a) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften, z.B. nach DIN/EN, VdS, REACH, RoHS, etc. sowie alle etwa einschlägigen regulatorischen Vorschriften, z.B. zur CE-Kennzeichnung einzuhalten. Soweit der Lieferant von PIM & NC Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten.Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige durch den Lieferanten und der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von PIM & NC in schriftlicher Form.
b) Liefert der Lieferant an PIM & NC Produktionsmaterial, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in schriftlicher Form von PIM & NC verlangt oder mit dem Lieferanten vereinbart worden ist.
c) Der Lieferant unterhält bzw. entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem auf der Basis QS 9000, ISO 9001 oder ISO/TS 16949: 2002 in der jeweils gültigen Fassung. Zertifikate von akkreditierter Stelle oder 2nd-Party Zertifizierungen sowie gleichwertige QM-Systeme können nach vorheriger Prüfung durch PIM & NC von PIM & NC anerkannt werden. Der Lieferant stellt PIM & NC eine Kopie des jeweils aktuellen Zertifikats zur Verfügung und sendet PIM & NC nach Ablauf des Gültigkeitsdatums des Zertifikats unaufgeforderte ein erneutes Zertifikat zu. Bei Aberkennung ist PIM & NC hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant gibt auch alle erforderlichen Informationen, damit PIM & NC die Pflichten in Hinblick auf CBAM erfüllt werden können.
d) Wenn, trotz Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Anforderung aus dem nach lit. a + c) geltenden Qualitätsmanagementsystem, durch den Lieferanten diese schuldhaft nicht eingehalten wird, wird eine Vertragsstrafe von EUR 5.000, -- fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
e) Die Erstbemusterung erfolgt nach dem gem. lit. c) installierten Qualitätsmanagementsystem in ihrem jeweils neuesten Stand. Zusätzlich zur Erstbemusterung hat der Lieferant alle Materialdaten anzugeben; dies ist Voraussetzung für die Freigabe der Erstmuster.
f) Unabhängig von einer erfolgreichen Bemusterung nach lit. e) hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen. Darüber hinaus werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeiten weiterer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
g) Sind die Art und der Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und PIM & NC nicht fest vereinbart, ist PIM & NC auf Verlangen des Lieferanten bereit, im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten die Prüfungen mit dem Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
h) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Produkten hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre lang aufzubewahren und PIM & NC bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten. Soweit Behörden oder Kunden von PIM & NC zu einer Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von PIM & NC verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben, soweit hierdurch nicht die gegenüber Dritten bestehenden Geheimhaltungspflichten des Lieferanten verletzt werden. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen des gesetzlich Zulässigen im gleichen Umfang zu verpflichten.
i) Im Übrigen kann PIM & NC jederzeit, nach angemessener Ankündigung, und während der normalen Geschäftszeit in den Abständen, in denen PIM & NC es für notwendig hält, angemessene Inspektionen und Qualitätsaudits der Einrichtungen vornehmen, in denen der Lieferant die Produkte fertigt. PIM & NC hat das Recht, den vorliegenden Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu beenden, sofern der Lieferant es versäumt, die vereinbarten Qualitätsstandards für einen Zeitraum von drei Monaten einzuhalten.
j) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 8 verpflichten.
9. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
a) Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen.
b) Der Lieferant wird PIM & NC in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch PIM & NC angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach lit. a) wird der Lieferant PIM & NC unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen.
c) PIM & NC ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben.
d) Der Lieferant haftet PIM & NC für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.
e) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) in der jeweils gültigen Fassung) – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen. PIM & NC ist keinesfalls verpflichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuführen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind.
f) Der Lieferant muss bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einhalten.
g) Der Lieferant wird PIM & NC vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Schäden von PIM & NC und Ansprüchen Dritter gegen PIM & NC freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.
10. Verpackungen
a) Der Lieferant hat die Anforderungen aus der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten.
b) Der Lieferant hat gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er die entsprechenden angemessenen Entsorgungskosten von PIM & NC tragen.
11. Sachmängel und Rückgriff
a) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen, (insbesondere für Produktionsmaterial) etwas anderes ergibt.
b) PIM & NC prüft die vom Lieferanten für Produktionszwecke gelieferten Produkte (Produktionsmaterial) beim Eingang auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferter Ware, auf etwaige Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt PIM & NC dem Lieferanten unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Kenntniserlangung, an. Der Lieferant verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Wareneingangsprüfung bei PIM & NC. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren durch PIM & NC festgestellt werden, zeigt PIM & NC dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung der Mängel an, spätestens 5 Tage nach Kenntniserlangung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
c) Bei mangelhafter Lieferung ist zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung, d.h. nach Wahl von PIM & NC entweder Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache (Austauschteile) zu geben; im Falle von Softwarefehlern sind kostenfrei Updates zur Fehlerbeseitigung zur Verfügung zu stellen. In beiden Fällen trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm und PIM & NC entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle. Gleiches gilt für ggf. anfallende Ausbau- und Einbaukosten. Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhaften Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie PIM & NC unzumutbar oder beginnt der Lieferant nicht unverzüglich mit ihr, so kann PIM & NC ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/von der Bestellung zurücktreten sowie die Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, kann PIM & NC auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
e) Sachmängelansprüche verjähren, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, 36 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung der Waren bei PIM & NC. Bei Sachmängeln an Liefergegenständen, die ihrer üblichen Verwendung nach für ein Bauwerk verwendet werden oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der Lieferung von Austauschteilen (vgl. lit. c)) beginnt die Verjährungsfrist mit deren Ablieferung bei PIM & NC von neuem. Für Software-Updates besteht eine Pflicht zur Bereitstellung während der gesamten zu erwartenden Nutzungsdauer; die Parteien definieren insoweit allgemein eine zu erwartende Nutzungsdauer von 10 Jahren.
f) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz oder wegen Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.
g) Für jeden Fall der Abwicklung eines Gewährleistungsfalles durch PIM & NC ist der Lieferant, soweit er den Mangel zu vertreten hat, verpflichtet, einen pauschalisierten Schadenersatz von EUR 100,-- zu leisten (unbeschadet des Rechts von PIM & NC im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen). Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden bei PIM & NC eingetreten ist.
12. Produkthaftung und Rückruf
a) Soweit der Lieferant einen Produktfehler verursacht hat und/oder (je nach zugrundeliegender Anspruchsgrundlage) ihn zu vertreten hat, ist der Lieferant verpflichtet, auf erste Aufforderung von PIM & NC Schadenersatz zu leisten oder PIM & NC gegenüber allen Ansprüchen von Dritten freizustellen, vorausgesetzt die Ursache des Anspruchs liegt innerhalb der Kontrolle und Organisation des Lieferanten und der Lieferant wäre selbst gegenüber Dritten haftbar. Soweit auf Seiten von PIM & NC eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden vorliegt, kann der Lieferant dieses Mitverschulden oder diese Mitverursachung gegenüber PIM & NC geltend machen. Im Verhältnis zwischen PIM & NC und dem Lieferanten richtet sich der jeweilige Anteil an den Schadenersatzleistungen nach dem entsprechenden anteiligen Mitverschulden (§ 254 BGB) und/ oder Mitverursachung. Die Verjährung von Ansprüchen tritt nicht ein vor der Verjährung der Ansprüche der Endkunden in Bezug auf PIM & NC.
b) Die Pflichten der Lieferanten nach lit. a) umfassen auch die Kosten, die PIM & NC durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder sonst im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen entstehen. Unterliegt PIM & NC im Verhältnis zu dem Geschädigten besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis PIM & NC zu Lieferanten, sofern die zu beweisenden Umstände nicht dem Verantwortungsbereich von PIM & NC zuzurechnen sind.
c) In Produkthaftungsfällen nach lit. a) wird der Lieferant PIM & NC im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.
d) Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personenschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle von sonstige Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des PIM & NC bzw. dem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/Mitverursachung umgelegt. PIM & NC teilt dem Lieferanten - soweit möglich und angemessen - den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt.
e) Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen von PIM & NC hat er den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Ist der Lieferant nicht in der Lage, einen Nachweis über die Versicherungspolicen innerhalb von zwei Wochen zu liefern, so hat PIM & NC das Recht, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen
13. Schutzrechte
a) Der Lieferant stellt sicher, dass PIM & NC oder Kunden von PIM & NC durch den Bezug, Besitz, das Anbieten, die Benutzung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter, insbesondere keine Marken-, Firmen-, Namens-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Ausstattungs-, Design- oder Urheberrechte Dritter (inklusive entsprechender Schutzrechtsanmeldungen) („Schutzrechte“) im Ursprungsland des Lieferanten, sowie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verletzten. Verletzt der Lieferant diese Pflicht schuldhaft, so stellt er PIM & NC und ihre Kunden auf erste Anforderung von PIM & NC von jedweden Ansprüchen Dritter aus solchen tatsächlichen oder behaupteten Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die PIM & NC in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten einerseits und Kosten, die aus der Beachtung einer möglichen Unterlassungspflicht resultieren andererseits.
b) Lit. a) findet keine Anwendung, wenn der Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen detaillierten Angaben von PIM & NC gefertigt worden ist und dem Lieferanten weder bekannt war noch bekannt sein musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
c) Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten, und werden im Rahmen des Zumutbaren entsprechenden Verletzungsansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.
14. Eigentumsvorbehalt, Fertigungsmittel
a) Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für das jeweilige Produkt geht das Eigentum auf PIM & NC über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Produkten ist ausgeschlossen.
b) Alle Teile, Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien oder sonstigen Geräte oder Gegenstände, die von PIM & NC zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf Kosten von PIM & NC erworben werden (und deren Anschaffungskosten von PIM & NC erstattet worden sind oder in die für die Produkte zu zahlenden Preise aufgenommen wurden und vollständig bezahlt worden sind) und die im Zusammenhang mit der Fertigung der Produkte stehen oder dafür verwendet werden („Fertigungsmittel“), bleiben oder werden alleiniges Eigentum von PIM & NC („PIM & NC Eigentum“). Auch an sämtlichen von PIM & NC überlassenen Entwürfen, Mustern, Zeichnungen, Daten, Modellen oder sonstigen Informationen und Unterlagen („PIM & NC Unterlagen“) verbleiben alle Rechte bei PIM & NC. Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass PIM & NC Eigentum oder PIM & NC Unterlagen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PIM & NC für die Fertigung oder Konstruktion von Produkten für dritte Abnehmer verwendet werden.
c) Der Lieferant besitzt PIM & NC Eigentum und PIM & NC Unterlagen als Entleiher und bewahrt sie separat und getrennt von jeglichem Eigentum anderer Personen auf und kennzeichnet PIM & NC Eigentum und PIM & NC Unterlagen deutlich als das Eigentum von PIM & NC. PIM & NC Eigentum und PIM & NC Unterlagen werden ohne schriftliche Anweisung von PIM & NC nicht vom Firmengelände des Lieferanten entfernt, ausgenommen zum Zweck der Vertragserfüllung.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, PIM & NC Eigentum zum Neuwert auf seine Kosten mindestens gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und diese Versicherungen während er gesamten Vertragslaufzeit zu unterhalten. Der Lieferant wird PIM & NC auf Anfordern das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen. Der Lieferant führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten durch. Beschädigungen oder Störungen hat er PIM & NC unverzüglich anzuzeigen.
e) Soweit PIM & NC dem Lieferanten Produkte, Rohstoffe oder sonstiges Material („Waren“) für dessen Herstellung von Produkten zur Verfügung stellt, behält sich PIM & NC das Eigentum an diesen Waren vor. Die Be-/Verarbeitung, der Umbau oder Einbau oder die Umformung solcher Waren durch den Lieferanten erfolgt für PIM & NC. Sofern die vorbehaltenen Waren zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die sich nicht im Eigentum von PIM & NC befinden, erwirbt PIM & NC das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der Waren von PIM & NC (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
f) Sofern die von PIM & NC bereitgestellten Waren untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt werden, die nicht im Eigentum von PIM & NC stehen, erwirbt PIM & NC das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes seiner vorbehaltenen Waren (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung so erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an PIM & NC überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt das alleinige Eigentum von PIM & NC oder das Miteigentum von PIM & NC im Namen von PIM & NC.
15. Geheimhaltung
a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung von PIM & NC in schriftlicher Form offengelegt werden.
b) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie
(i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden;
(ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren;
(iii) ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von Lieferanten erhalten haben;
(iiii) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von PIM & NC bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden.
d) Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren Bestand. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an PIM & NC herauszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant PIM & NC auf Wunsch von PIM & NC schriftlich zu bestätigen.
16. Produkt- und Auftragsentwicklung
Soweit der Lieferant für PIM & NC Entwicklungsarbeiten für Produktionsmaterial oder Fertigungsmittel (insbesondere Werkzeuge) durchführt, deren Kosten von PIM & NC entweder separat und/oder über die für die Produkte zu zahlenden Preise erstattet werden (Auftragsentwicklung), gilt folgendes:
a) Der Lieferant wird ein von Schutzrechten Dritter freies Entwicklungsergebnis erreichen; Ziffer 13 gilt entsprechend.
b) Die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen Entwicklungsergebnissen (einschließlich aller Erfindungen, Know-how, Versuchs- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge, Muster, Modelle etc.), die der Lieferant im Rahmen der Zusammenarbeit erzielt („Arbeitsergebnisse“), fällt mit ihrer Entstehung PIM & NC zu.
c) Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist PIM & NC insbesondere berechtigt, nach eigenem Ermessen hierfür Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden, diese weiterzuverfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen.
d) Der Lieferant hat schutzrechtsfähige Erfindungen, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung dieses Vertrages machen, durch Erklärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; das Recht an der Erfindung ist unverzüglich auf PIM & NC zu übertragen.
e) Soweit die Arbeitsergebnisse durch Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant PIM & NC sowie verbundenen Unternehmen von PIM & NC das ausschließliche, unentgeltliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse auf jegliche Art und Weise unentgeltlich und beliebig zu nutzen und zu verwerten. Soweit Arbeitsergebnisse in Form von Software entstehen, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte nicht auf den Objektcode beschränkt. PIM & NC hat insbesondere einen Anspruch auf Übergabe des Sourcecodes und der Dokumentation. PIM & NC kann die Übergabe jederzeit, auch während der Durchführung des Entwicklungsvorhabens, verlangen.
f) Der Lieferant (sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen) ist und bleibt Inhaber der vor Beginn der Zusammenarbeit gemachten Erfindungen und der darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechte sowie der vor Beginn der Zusammenarbeit bestehenden Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte und Know-how („Altschutzrechte“).
g) Soweit Altschutzrechte für die Verwertung oder Weiterentwicklung der Entwicklungsergebnisse erforderlich sind, erhält PIM & NC hieran ein zeitlich und örtlich unbegrenztes, kostenloses, nicht ausschließliches, unterlizenzierbares, übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht.
h) Soweit der Lieferant im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen Unterlieferanten einschaltet, ist er verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass PIM & NC der Regelung dieser Ziffer 16 entsprechende Eigentums- und Nutzungsrechte erhält.
17. Ersatzteilversorgung
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, für die die Produkte verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt 10 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Produkte. Rechtzeitig vor Ablauf des Mindestzeitraums räumt der Lieferant PIM & NC die Möglichkeit einer Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs ein.
Software-Updates, also Updates zur Fehlerbeseitigung, sind ebenfalls für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren bereitzustellen. Upgrades auf neue Betriebssysteme oder auf neue Features sind ebenfalls auf Wunsch von PIM & NC zur Verfügung zu stellen; hierfür werden sich die Parteien einvernehmlich über die angemessenen Kosten auf der Grundlage der Preiskalkulation im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses verständigen.
18. Stornierung/Aufhebung von Bestellungen/ Verträgen
a) Stellt ein Vertragspartner unbegründet seine Zahlungen ein oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so ist der andere Teil berechtigt, wegen der noch nicht erfüllten Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.
b) Im Fall von langfristigen Verträgen über die Lieferung von Waren gelten hinsichtlich der Laufzeit und Beendigung die Bestimmungen der lit. c) – e).
c) PIM & NC hat das Recht, diese Verträge mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, der Lieferant mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten schriftlich zu kündigen.
d) In den Fällen, in denen der Kunde von PIM & NC seine Bestellung unbegründet oder außerordentlich storniert oder abändert, ist PIM & NC berechtigt, unbeschadet seines Kündigungsrechts gemäß Ziffer 18 c), gemeinsam mit dem Lieferanten ein anderes Arrangement zu vereinbaren, das diesen Umständen Rechnung trägt. Wenn nicht anders vereinbart, dann gelten die nachfolgenden Verbindlichkeitsstufen:
(i) Die Menge, die für den auf die Bestellung folgenden Monat (Monat 1) bestimmt ist, gilt als verbindlich beauftragt.
(ii) Die für den nächsten Monat (Monat 2) bestellte Menge berechtigt den Lieferanten zur Vormaterialbeschaffung. Wird diese Menge von PIM & NC später nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, das beschaffte Vormaterial an PIM & NC zu berechnen, wobei PIM & NC die Lieferung des Vormaterials verlangen kann. Darüberhinausgehende gefertigte Mengen und beschaffte Materialien gehen ausschließlich auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten.
e) Jede Partei hat das Recht, einen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
(i) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder ihre Zurückweisung aufgrund des Fehlens von Vermögenswerten oder Liquidation einer der Parteien;
(ii) Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen; im Falle einer Verletzung, die behoben werden kann, jedoch erst nachdem die schuldlose Partei die andere Partei schriftlich zur Behebung der Verletzung aufgefordert hat, sie vor der drohenden Kündigung aus wichtigem Grund gewarnt hat und eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gewährt hat, die erfolglos abgelaufen ist;
(iii) Eine Partei gerät aufgrund einer Änderung ihrer Anteilseigner oder Aktionäre unter die beherrschende Kontrolle eines Konkurrenten der anderen Partei.
f) Im Falle einer Stornierung oder sonstigen Beendigung eines Vertrages muss der Lieferant PIM & NC Eigentum und PIM & NC Unterlagen (vgl. Ziffer 14 b)) sowie alle sonst von PIM & NC zur Verfügung gestellten Gegenstände, einschließlich aller Zeichnungen und sonstiger Dokumente, Geräte und Werkzeuge zurückgeben.
19. Sonstige Bestimmungen
a) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
b) Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von PIM & NC keine Bestellung oder den Vertrag, weder ganz noch teilweise, abtreten oder übertragen.
c) Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von PIM & NC nicht einen oder mehrere Unterauftragnehmer zur Erfüllung einer Bestellung oder eines Teils einer Bestellung einsetzen.
d) Alle vorherigen allgemeinen Vertragsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
20. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
a) Der Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist die von PIM & NC jeweils genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle. Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von PIM & NC ist der Sitz von PIM & NC.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern ist der Sitz der PIM & NC. PIM & NC steht darüber hinaus das Recht zu, den Lieferanten nach ihrer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen
20. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
a) Der Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist die von PIM & NC jeweils genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle. Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von PIM & NC ist der Sitz von PIM & NC.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern ist der Sitz der PIM & NC. PIM & NC steht darüber hinaus das Recht zu, den Lieferanten nach ihrer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

