Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbreich/Form
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der New Cycle GmbH (nachfolgend"Lieferant") an kaufmännische Kunden (nachfolgend „Kunden“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur soweit der Lieferant diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
3. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
II. Preise/Zahlung/Verzug
1. Alle von den Lieferanten genannten Preise verstehen sich in Euro und netto, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist der vereinbarte Preis innerhalb von 15 Kalendertagen ab (Teil-)Lieferung der Ware sowie Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt,a) alle zu diesem Zeitpunkt offenen und noch nicht fälligen Rechnungen fällig zu stellen und die unverzügliche Zahlung dieser einzufordern, b) bereits bestätigte Lieferungen bis zum Ausgleich der fälligen Rechnungen zurückzuhalten.
4. Wird nach Versendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten erkennbar, dass der Kunde nicht leistungsfähig ist oder seine Leistungsfähigkeit gefährdet ist, darf der Lieferant die Lieferung der Ware verweigern und die Lieferung nur gegen Vorkasse bereitstellen.
5. Der Lieferant fragt für den Kunden bei einer Kreditversicherung ein Limit zur Absicherung der Lieferungen an den Kunden ab. Sobald das Limit mit offenen Posten überschritten ist, unabhängig davon, ob fällig oder nicht, wird das Konto des Kunden gesperrt und es erfolgen keine weiteren Lieferungen bis zum Ausgleich der Forderungen.
III. Zurückbehaltung/Aufrechnung
1. Sofern der Lieferant unstreitig teilweise mangelhafte Ware an den Kunden geliefert hat, ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung für den mangelfreien Teil der Lieferung zu leisten.
2. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen berechtigt.
IV. Lieferung und Gefahrenübergabe
1. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen zwischen den Parteien, erfolgen Lieferungen des Lieferanten "ab Werk"(ex works Incoterms 2020).
2. Der Lieferant ist zur Teillieferung berechtigt.
3. Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer oder mit Beginn der Bereitstellung der Ware für den Kunden, geht die Gefahr stets auf den Kunden über.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden und fälligen Zahlungsansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden vor.
2. Der Lieferant ist berechtigt, die Ware zurück zu fordern, wenn der Kunde eine Vertragsverletzung begeht.
3. Ziffer V.1.gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und infolge eines Saldoanerkenntnisses an die Stelle der Einzelforderungen der Anspruch auf den Saldo tritt (Kontokorrentvorbehalt).
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn Vorbehaltsware des Lieferanten gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Forderung des Kunden gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde bereits jetzt an den Lieferanten ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber seinem Abnehmer ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung gegenüber dem Abnehmer des Kunden selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Berechtigung des Kunden zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer endet mit dem Widerruf durch den Lieferanten. Die Berechtigung zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer endet auch ohne Widerruf, wenn der Kunde mit der Kaufpreisforderung in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Endet das Recht des Kunden zur Einziehung der Forderung gegenüber seinem Abnehmer, hat er den Lieferanten in die Lage zu versetzen, die Forderungen selbst einzuziehen.
6. Hat der Kunde seine Forderung gegenüber seinem Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Lieferanten gegenüber dem Kunden sofort fällig. Der Kunde tritt seine Forderung gegen den Factor an den Lieferanten, welcher dies annimmt, ab und leitet Zahlungen des Factors unverzüglich an den Lieferanten weiter.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VI. Mängel-/ und Rückgriffsansprüche, Haftung
1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Kunde hat nach Wahl des Lieferanten einen Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb angemessener Frist nach, kann der Kunde nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
3. Mängelansprüche bestehen nicht a) bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit, b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, d) bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der gelieferten Ware, übermäßiger Beanspruchung oder e) Schäden, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag oder der Art der Ware nicht vorausgesetzt sind.
4. Werden von dem Kunden oder seinem Abnehmer unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
5. Mängelansprüche auf Schadensersatz gegen den Lieferanten bestehen nur, wenn der Lieferant grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat.
6. Vor Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Lieferanten einzuholen.
7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferanten bestehen nur wenn und soweit der Kunde auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zur Gewährleistung verpflichtet ist.
8. Mängelansprüche des Kunden verjähren binnen 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der Ware. Soweit das Gesetz gemäß § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist zwingend vorschreibt, gelten diese.
9. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Lieferanten beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
VII. Höhere Gewalt
1. In Fällen höherer Gewalt ist der Lieferant für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von seiner Lieferverpflichtung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegende Ereignis, durch das der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gehindert wird, wie Feuerschäden, Naturkatastrophen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, unerwartete Pandemien oder Epidemien sowie nicht von dem Lieferanten verschuldeter Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten von Zulieferern des Lieferanten gelten dann als höhere Gewalt, wenn diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt beim Zulieferer verursacht wurden.
2. Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt und das Ende der höheren Gewalt anzeigen.
VIII. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung zwischen Lieferant und Kunde wird als ausschließlicher Gerichtsstand Oldenburg vereinbart.
2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. DieAnwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.

